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   LSG Hessen, 23.11.2010 - L 2 SF 337/09   

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https://dejure.org/2010,22729
LSG Hessen, 23.11.2010 - L 2 SF 337/09 (https://dejure.org/2010,22729)
LSG Hessen, Entscheidung vom 23.11.2010 - L 2 SF 337/09 (https://dejure.org/2010,22729)
LSG Hessen, Entscheidung vom 23. November 2010 - L 2 SF 337/09 (https://dejure.org/2010,22729)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • LSG Hessen, 11.04.2005 - L 2/9 SF 82/04

    Vergütung eines medizinischen Sachverständigengutachtens

    Auszug aus LSG Hessen, 23.11.2010 - L 2 SF 337/09
    Wie vom Senat auch mit Blick auf die Historie und die Entwicklung von der früheren Invalidenversicherung zum heutigen Rentenrecht bereits mehrfach entschieden, sind medizinische Sachverständigengutachten zur Ermittlung des gesundheitlichen Leistungsvermögens im Streitfall der Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich den in der Honorargruppe M 2 beispielhaft aufgeführten medizinischen Zustandsgutachten "zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität" zuzurechnen (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11. April 2005, L 2/9 SF 82/04; Beschluss vom 14. August 2006, L 2 SF 2/05 R; Beschluss vom 18. November 2009, L 2 KR 177/09 B).

    Allerdings ist auch bei Berechnung der Pauschale für vom Gericht geforderte Mehrausfertigungen des Gutachtens nicht die Anzahl der geschriebenen und kopierten Seiten des Gutachtens maßgebend, sondern auch insoweit ist Maßstab der objektiv erforderliche Textumfang (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11. April 2005, L 2/9 SF 82/04).

    Zutreffend hat der Kostenbeamte auf der Grundlage der von der Antragstellerin ermittelten Zahl der für das Gutachten angefallenen 88000 Anschläge bei der nach der Kostenrechtsprechung des Senats als zutreffend anzusehenden Anschlagzahl von 1800 pro Gutachtenseite (zur Berechnung eingehend Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11. April 2005, a.a.O.) einen objektiv erforderlichen Gutachtenumfang von 49 Seiten ermittelt.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.01.2006 - L 2 SF 2/05
    Auszug aus LSG Hessen, 23.11.2010 - L 2 SF 337/09
    Wie vom Senat auch mit Blick auf die Historie und die Entwicklung von der früheren Invalidenversicherung zum heutigen Rentenrecht bereits mehrfach entschieden, sind medizinische Sachverständigengutachten zur Ermittlung des gesundheitlichen Leistungsvermögens im Streitfall der Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich den in der Honorargruppe M 2 beispielhaft aufgeführten medizinischen Zustandsgutachten "zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität" zuzurechnen (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11. April 2005, L 2/9 SF 82/04; Beschluss vom 14. August 2006, L 2 SF 2/05 R; Beschluss vom 18. November 2009, L 2 KR 177/09 B).
  • LSG Hessen, 03.02.2011 - L 2 R 490/10

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - medizinisches

    In der gesetzlichen Rentenversicherung zu erstellende Sachverständigengutachten auf dem Gebiet der Erwerbsminderungsrenten stellen regelmäßig in der Honorargruppe M 2 zu vergütende Leistungen dar (Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Senats, Beschluss vom 14. August 2006, L 2 SF 2/05 R, zuletzt Beschlüsse vom 23.11.2010, L 2 SF 337/09, L 2 SF 335/09 und L 2 SF 267/09).).

    21 Wie vom Senat auch mit Blick auf die Historie und die Entwicklung von der früheren Invalidenversicherung zum heutigen Rentenrecht bereits mehrfach entschieden, sind medizinische Sachverständigengutachten zur Ermittlung des gesundheitlichen Leistungsvermögens im Streitfall der Erwerbsminderung in der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich den in der Honorargruppe M 2 beispielhaft aufgeführten medizinischen Zustandsgutachten "zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität" zuzurechnen (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 11. April 2005, L 2/9 SF 82/04; Beschluss vom 14. August 2006, L 2 SF 2/05 R; Beschluss vom 18. November 2009, L 2 KR 177/09 B, zuletzt Beschlüsse vom 23.11.2010, L 2 SF 337/09, L 2 SF 335/09 und L 2 SF 267/09).

  • LSG Sachsen-Anhalt, 23.06.2014 - L 3 R 317/11

    Höhe der Vergütung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens

    Diese Zustandsgutachten werden nach der h.M. in Rechtsprechung und Literatur im Regelfall in der Honorargruppe M 2 vergütet (vgl. u.a. Thüringisches LSG vom 17. April 2013 - L 6 SF 433/13 E -, vom 16. März 2012 - L 6 SF 151/12 E - und vom 01. Juni 2011 - L 6 SF 277/11 B - Bayerisches LSG vom 23. September 2009 - L 15 SF 188/09 - Hessisches LSG vom 23. November 2010 - L 2 SF 267/09 - und L 2 SF 337/09 - sowie vom 11.04.2005 - L 2/9 SF 82/04 -, LSG Baden-Württemberg vom 06.08.2010 - L 12 KO 1653/10 - jeweils juris; Reyels in jurisPR-SozR 18/2010 Anm. 6 und Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Aufl. 2007, Rdnr. 872), denn es handelt sich um typische Gutachten mit durchschnittlicher Schwierigkeit.
  • SG Karlsruhe, 14.08.2013 - S 1 KO 2833/13

    Sozialgerichtliches Verfahren - Sachverständigenvergütung - medizinisches

    LSG vom 17.04.2013 - L 6 SF 433/13 E -, vom 16.03.2012 - L 6 SF 151/12 E und vom 01.06.2011 - L 6 SF 277/11 B - Bay. LSG vom 23.09.2009 - L 15 SF 188/09 - Hess. LSG vom 23.11.2010 - L 2 SF 267/09 - und L 2 SF 337/09 - sowie vom 11.04.2005 - L 2/9 SF 82/04 - ; LSG Baden-Württemberg vom 06.08.2010 - L 12 KO 1653/10 - ; Reyels in jurisPR-SozR 18/2010 Anm. 6 und Ulrich, Der gerichtliche Sachverständige, 12. Aufl. 2007, Rdnr. 872), denn es handelt sich um typische Gutachten mit durchschnittlicher Schwierigkeit.
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